AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

KORODUR Westphal Hartbeton GmbH & Co. KG (KORODUR)
KORODUR International GmbH (KORODUR)

1. Geltung der Bedingungen (u.a. Adressatenkreis)

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für Rechts-geschäfte, die KORODUR mit Unternehmern eingeht, das heißt mit solchen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Im Falle von Rechtsgeschäften mit Verbrauchern, denen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nicht zugerechnet werden kann, finden diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Anwendung.

1.2 Mit der vorstehenden Maßgabe erfolgen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich Werksleistungen) sowie Angebote von KORODUR ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen.

1.3 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, KORODUR hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbe-dingungen oder der individuell ausgehandelten vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.


2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote von KORODUR entfalten eine Bindungswirkung von längstens 14 Tagen ab Absendung des Angebots. Nach Ablauf dieser Frist versteht sich das Angebot freibleibend.

2.2 Die Mitarbeiter von KORODUR sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die von einem schriftlich unterbreiteten Angebot bzw. einem schriftlich geschlossenen Vertrag abweichen.

2.3 Muster, Analysen, Verwendungsanleitungen und gleichartige Unterlagen bleiben Eigentum von KORODUR und sind vertraulich zu behandeln. Auf Verlangen sind diese Gegenstände sowie Werbematerialien an KORODUR zurückzugeben.


3. Preise

3.1 Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von KORODUR angegebenen Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die Umsatzsteuer, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise von KORODUR ab Werk oder Lager. Sie enthalten nicht die Kosten für die Fracht, für Spezialverpackungen, Paletten und Schrumpfhauben sowie sonstige durch den Versand bedingte Kosten, Gebühren und Abgaben. Diese trägt der Kunde. Etwaige Angaben über Fracht- und sonstige Nebenkosten erfolgen ohne Gewähr.

3.3 Die Preislisten von KORODUR haben eine begrenzte, aus den Preislisten regelmäßig ersichtliche Geltungsdauer.


4. Lieferungen

4.1 Bei Abrufaufträgen muss der Abruf des Kunden mindestens 7 Tage vor dem gewünschten Liefertermin bei KORODUR eingehen.

4.2 Bei Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager erfolgt die Anlieferung nur unter der Voraussetzung, dass ein mit Straßen-Lkw-Zügen befahrbarer Zuweg vorhanden ist. Das Abladen ist Sache des Kunden und muss unverzüglich nach Eintreffen der Lieferung und sachgemäß vorgenommen werden. Wartezeiten sind KORODUR von dem Kunden zu vergüten.

4.3 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Rohstoffe, Materialien und Energien, Laderaummangel und andere von KORODUR nicht zu vertretende Umstände entbinden KORODUR für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung und rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine. Der Kunde ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Kunden in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen KORODUR zu.

4.4 KORODUR ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen.


5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand

5.1 Erfüllungsort ist das Werk oder das Lager, von dem aus die Lieferung vorgenommen wird.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit ihrer Übergabe an den Kunden oder die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn KORODUR für den Kunden den Transportauftrag erteilt oder den Transport selbst ausführt.

5.3 Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn der Kunde den vereinbarten Ausliefe-rungstermin schuldhaft verstreichen lässt oder die Abholung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Versandbereitschaftsanzeige erfolgt.

5.4 KORODUR ist bei Fehlen einer besonderen Anweisung des Kunden in der Wahl des Spediteurs und des Frachtführers sowie des Transportmittels frei.

5.5 Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen obliegt dem Kunden. Dessen ungeachtet sind Transportschäden von dem Kunden unverzüglich nach Anlieferung schriftlich mitzuteilen und der Transportperson vorzuführen. Transportbedingter handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.


6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in der angegebenen Valuta vom Kunden ohne Abzug auszugleichen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ist ein Skontoabzug in Höhe von 2 % des Warenwerts zulässig.

6.2 Die Hereinnahme von Wechseln behält KORODUR sich von Fall zu Fall vor. Ggf. werden Wechsel wie auch Schecks nur unter Vorbehalt der Einlösung angenommen. Bankspesen und -gebühren, Rücklastschrifts- und Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

6.3 Kommt der Kunde mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen von KORODUR ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist KORODUR berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen.

6.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist unzulässig, es sei denn, dass diese Gegenforderungen fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist KORODUR berechtigt, bis zur Begleichung sämtlicher fälligen Rechnungen eigene noch auszuführende Leistungen zurückzustellen bzw. hierfür Vorkasse zu verlangen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine zum Zeitpunkt der Zahlung insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit KORODUR erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von KORODUR.

7.2 Im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist KORODUR der Hersteller im Sinne des Gesetzes (§ 950 BGB), jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. KORODUR steht das anteilige Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der von KORODUR stammenden Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Produkte zur Zeit der Verarbeitung zu.

7.3 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit einer Sache des Kunden oder eines Dritten erwirbt KORODUR anstelle des Kunden das anteilige Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der betroffenen von KORODUR gelieferten Ware zu dem Wert der anderen von der Verbindung bzw. Vermischung betroffenen Ware. Ansprüche, die dem Kunden im Falle eines gesetzlichen Eigentumsübergangs auf einen Dritten gegen diesen zustehen, werden hiermit im voraus an KORODUR abgetreten. KORODUR nimmt diese Abtretung an.

7.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt den erstrangigen Teil seiner Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschließlich MwSt) der von KORODUR gelieferten Ware entspricht, im voraus an KORODUR ab. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderung sind KORODUR auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Kunde ist ermächtigt, die an KORODUR abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen KORODUR gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und KORODUR diese Befugnis nicht aus einem anderen berechtigten Grunde widerruft. KORODUR nimmt die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an.

7.5 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der durch Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache hat der Kunde diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet KORODUR für jede Verschlechterung. Die Waren sind ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern. Auf Anforderung von KORODUR ist hierüber ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.

7.6 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gekauften Ware oder der entstandenen neuen Sache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von KORODUR durch Dritte sind KORODUR von dem Kunden unverzüglich bekanntzugeben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren.

7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KORODUR berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren wieder an sich zu nehmen.

7.8 KORODUR verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; das Recht zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht KORODUR zu.


8. Gewährleistung

8.1 Hinsichtlich der vertragsgemäßen Beschaffenheit, Zusammensetzung, Eignung oder Verwendbarkeit der von KORODUR zu liefernden Produkte sind nur solche Angaben verbindlich, die in dem Kaufvertrag niedergelegt sind.

8.2 Angaben in Produktdatenblättern und/oder Technischen Datenblättern zur Verwendung und Verarbeitung basieren auf Anwendungsversuchen der KORODUR unter Zugrundelegung von Idealbedingungen im Labor sowie den genannten technischen Vorschriften. Die jeweiligen Angaben stellen daher keinen Verwendungshinweis oder Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, keine Anleitung im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB und keine Garantie für die konkrete Verwendung dar. Wegen der unterschiedlichen Baustellenbedingungen sind vor jeder Verwendung eigene Versuche und Eignungsprüfungen erforderlich. Eine Verpflichtung zur Einweisung und Beratung des Kunden bezüglich des Einsatzes des Materials und der Anwendung besteht für KORODUR nicht.


9. Haftungsbeschränkung

9.1 Schadensersatzansprüche gegen KORODUR sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KORODUR, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

9.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.3 Die Einschränkungen der vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der KORODUR, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

9.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


10. Anzuwendendes Recht

Für die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das deutsche materielle Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist im Falle von Geschäftsabschlüssen mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Wahl des Klägers Amberg oder der Sitz der beklagten Partei.

Stand: Juli 2016